Gesellschafter-Geschäftsführer, die laut Anstellungsvertrag mit ihrer GmbH einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen dürfen, müssen die Privatnutzung versteuern. Die Versteuerung erfolgt entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode. Selbst wenn das Fahrzeug nach einem glaubhaften Vortrag des Gesellschafter-Geschäftsführers tatsächlich nicht privat genutzt wurde, ist ein privater Nutzungsanteil anzusetzen – so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss. Auch die „belastbare Behauptung“ des GmbH-Geschäftsführers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.
Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat (BFH-Beschluss vom 16.10.2020, VI B 13/20). Der BFH führt explizit aus, dass jeglicher – auch noch so plausible – Vortrag des Geschäftsführers für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich ist. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft mag die Sache anders aussehen, doch der Geschäftsführer einer GmbH gelte steuerlich nun einmal als Angestellter und müsse sich die Regelungen seines Anstellungsvertrages, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihn gestattet ist, entgegenhalten lassen.