Tel. +49 (0)8924207080

Fax. +49 (0)8924207022

Am Schützeneck 7

DE 81241 München

Mo - Do 08:00 - 18:00

Freitags 08:00 - 15:00

und nach Vereinbarung

thumbnail

GmbH-Geschäftsführer: Tantieme ist bei Fälligkeit zu versteuern

Geschäftsführer einer GmbH erhalten vielfach eine Tantieme, die sich am Gewinn orientiert. Grundsätzlich unterliegen Tantiemen erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses der Lohnbesteuerung. Doch bei beherrschenden oder alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gilt eine Tantieme grundsätzlich bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH als fällig und als zugeflossen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Grundsätze zum Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden bzw. alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestätigt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 3/19). Danach gilt: In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen aber auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen (erst) mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Soweit nach der Tantiemevereinbarung die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer, eventuell unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH, eintreten sollte, ist dies steuerlich unbeachtlich. Hieraus lässt sich kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ableiten. Denn der beherrschende Geschäftsführer hat es weiterhin allein in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen und damit über die streitigen Tantiemeansprüche wirtschaftlich zu verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden sind.

Praxistipp:
Grundsätzlich muss die Versteuerung einer Tantieme also bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Zwar ist eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung, sofern sie zivilrechtlich wirksam ist, auch von der Finanzverwaltung zu akzeptieren, etwa wenn die Tantieme „einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig wird“. Allerdings setzt der so genannte Fremdvergleich gewisse Grenzen. Das heißt: Eine Fälligkeit, die erst mehrere Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses greift, würde ein fremder Geschäftsführer wohl nicht akzeptieren und daher würde eine unangemessene Vereinbarung zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH steuerlich keinen Bestand haben.

Praxistipp:
Was aber gilt, wenn der Jahresabschluss der GmbH verspätet festgestellt wird, das heißt unter Missachtung der Fristen des 42a Abs. 2 GmbHG? Antwort: Die Fälligkeit einer Tantieme wird trotz des Verstoßes gegen gesetzliche Fristen nicht per se auf den Zeitpunkt vorverlagert, der bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 44/17). Hier muss man sich den jeweiligen Sachverhalt also genau anschauen.