Die Grunderwerbsteuer kann bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises betragen. Sie wird aber nicht nur beim Kauf von Grund und Boden oder eines massiv errichteten Gebäudes fällig, sondern auch bei der Übertragung eines Mobil-heims, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18.6.2020 (8 K 786/19 GrE,F) entschieden hat.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter „Mobilheimbrief“, der unter an-derem eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz ange-schlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter ande-rem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte kei-nen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Die Begründung des Gerichts: Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzuse-hen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Ab-zugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.