Das Existenzminimum jeden Bürgers muss steuerlich verschont bleiben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1998 entschieden (Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Dementsprechend gibt es im Steu-errecht den Grundfreibetrag, der im Jahre 2023 auf 10.908 Euro festgesetzt wurde (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). In 2024 beträgt er 11.784 Euro. Bei Verheirateten gelten die doppelten Beträge. Der Grundfreibetrag soll der Höhe nach dem sozialhilferechtlich definierten Existenzminimum entsprechen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzge-richt hat diesbezüglich entschieden, dass die Höhe des Grundfreibetrages zwar für 2023 und 2024 nicht zu bean-standen ist, doch es wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 26/24 anhängig ist (Urteil vom 28.6.2024, 1 K 37/23).
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang nun verfügt, dass ab sofort sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 25.11.2024, IV D 1 – S 0338/19/10006 :001).
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