Wer seinem unverheirateten Partner einen Grundstücksanteil überträgt, sollte bereits bei der ursprünglichen Gestaltung regeln, was im Fall einer späteren Trennung geschieht. Eine solche vertragliche Absicherung kann auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein.
In einem aktuellen Fall hatte ein Grundstückseigentümer seiner damaligen Lebensgefährtin unentgeltlich 3/10 eines Grundstücks übertragen. Gleichzeitig vereinbarten beide, dass die Übertragung widerrufen werden kann, falls die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert. Später wurde das Grundstück gemeinsam bebaut.
Nach dem Ende der Beziehung machte der ursprüngliche Eigentümer von seinem vereinbarten Widerrufsrecht Gebrauch und erwarb den Grundstücksanteil zurück. Das Finanzamt setzte für diese Rückübertragung Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Eigentümer vor dem Finanzgericht Sachsen.
Das Gericht gab ihm Recht. Wird ein Grundstückserwerb aufgrund eines bereits bei der ursprünglichen Übertragung vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht und kann sich der Erwerber der Rückübertragung nicht entziehen, kann die Grunderwerbsteuerfestsetzung entfallen. Im entschiedenen Fall war das Scheitern der Lebensgemeinschaft ausdrücklich als Grund für die Rückübertragung vereinbart worden.
Unerheblich war nach Auffassung des Gerichts, dass das zunächst unbebaute Grundstück zwischenzeitlich bebaut worden war. Auch spielte keine Rolle, dass die ursprüngliche Übertragung des Grundstücksanteils selbst nicht der Grunderwerbsteuer unterlegen hatte. Entscheidend war die bereits im ursprünglichen Vertrag festgelegte Möglichkeit der Rückabwicklung.
Für unverheiratete Paare zeigt die Entscheidung, wie wichtig klare vertragliche Regelungen bei gemeinsamen Immobilien sind. Werden Grundstücksanteile übertragen, sollte bereits im Vorfeld festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung verlangt werden kann.
Praxistipp:
Bei Grundstücksübertragungen zwischen unverheirateten Partnern sollten mögliche Trennungsfälle von Anfang an vertraglich geregelt werden. Ein eindeutig vereinbartes Rücktritts- oder Rückübertragungsrecht kann später auch für die grunderwerbsteuerliche Behandlung entscheidend sein.
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