Grundstücksunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die selbst hohe Gewinne vollständig von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung und auch die Gerichte sind recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen hinausgehen, sind generell schädlich und verhindern die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.
Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine schädliche Tätigkeit. Dies hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einer aktuellen Verfügung klargestellt. Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen, egal ob dieses als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betrieben wird (Verfügung vom 15.5.2020, G 1425-50-St 251).
Praxistipp:
Auf folgende Gestaltungsmöglichkeit weist die Finanzverwaltung aber hin: Wenn nicht eine Tochtergesellschaft, sondern eine Schwestergesellschaft die Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Wohnungsunternehmens betreibt, ist in derartigen Fällen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich zu gewähren.