Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Gutscheine, die diese zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nutzen können. Besonders beliebt sind zum Beispiel Tankgutscheine. Grundsätzlich bleiben diese geldwerten Vor-teile als Sachbezug lohnsteuerfrei, wenn sie – bis 2021 – nicht höher sind als 44 Euro pro Monat. Ab 2022 gilt eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat. Bereits seit dem 1.1.2020 ist allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tat-sächlich steuerfrei bleiben, ist unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.
Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht mehr begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein Sachbezug und folglich nicht begünstigt. Eine weitere Verschärfung betritt Gutscheine, Gutscheinkarten und Geldkarten: Die-se sind in der Vergangenheit zunehmend in der Weise ausgestaltet worden, dass sie dem Inhaber ermöglichen, aus einem breiten Sortiment eines Anbieters Waren zu beziehen. Auch wenn sie selbst nicht als Geld anzusehen sind, so können sie vom Inhaber doch mittlerweile fast wie Geld eingesetzt werden. Das war dem Fiskus ein Dorn im Auge. Allerdings wollte er diese Art der begünstigten Sachbezüge nicht ganz verbieten, sondern nur einschränken. Und so gilt ebenfalls seit 2020: Gutscheine und Geldkarten gelten weiterhin als Sachbezug, wenn sie aus-schließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ferner ist erforderlich, dass die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Ab dem 1.1.2022 gilt eine weitere Bedingung für Gutscheine und Gutscheinkarten etc. (BMF-Schreiben vom 13.4.2021, BStBl 2021 I S. 624): Damit diese als Sachbezug bis 50 Euro steuerfrei bleiben, müssen sie zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Begünstigt sind demnach – vereinfacht ausgedrückt – nur noch Gutscheine oder Karten, die berechtigen, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten, begrenzten Anbieterkreises zu beziehen oder bei denen nur aus einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette ausgesucht werden kann. Das sind beispielsweise wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages, City-Cards, Stadtgutscheine oder Gutscheinkarten für Streamingdienste (Film und Musik), Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.
Begünstigt sind zudem
· Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleis-tungen in seiner Tankstelle;
· von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z.B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.
Praxistipp:
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums enthält eine umfassende Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Gutscheine bzw. Zahlungsmittel. Bei Rückfragen zu der Thematik helfen wir Ihnen gerne weiter.