In den Fällen der Abrechnung über eine Leistung durch eine Gutschrift ist in Zukunft die Bezeichnung „Gutschrift” für das Rechnungsdokument erforderlich (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG).
Nach dem Wortlaut ist die Angabe „Gutschrift” stets in deutscher Sprache anzugeben. Fraglich ist jedoch, ob eine solche sprachliche Sonderregelung nach EU-Recht zulässig ist. Derzeit ist noch unklar, wie zu verfahren ist, wenn die kaufmännische Verwendung des Begriffs „Gutschrift” unberechtigt erfolgt ist, so dass eine Anwendung des § 14c UStG möglich erscheint. Der Leistende würde insoweit die Umsatzsteuer zusätzlich schulden. Einer erhaltenen Gutschrift kann jedich widersprochen werden. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung.