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Handwerkerleistung: Belastung des GmbH-Verrechnungskontos unzureichend

Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Den Steuerbonus gibt es nur dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt. Dabei gibt es keine Ausnahme, auch nicht, wenn der Leistende die bargeldlose Zahlung verweigert. Doch was gilt, wenn der Gesellschafter einer GmbH von seiner „eigenen“ GmbH Handwerkerleistungen erbringen lässt und die Belastung über dessen Verrechnungskonto in der GmbH erfolgt? Gilt dies als „Überweisung“?

Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung vorliegt, wenn ein Steuerzahler diese durch eine GmbH erbringen lässt, an der er beteiligt ist und die Handwerkerrechnung nur durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto beglichen wird. Es mangelt an der formellen Voraussetzung „Überweisung“ für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 452/19).

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Insofern ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wer indes noch gestalten kann, sollte natürlich eine tatsächliche Überweisung auf das Bankkonto der GmbH vornehmen. Dass es sich bei dem Handwerksbetrieb um die „eigene“ GmbH handelt, war im Streitfall übrigens kein Thema. Bei Beachtung der Formvoraussetzungen wäre also ein Abzug möglich gewesen.