Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann beansprucht werden kann, wenn ein Steuerzahler eine Wohnung unentgeltlich nutzt, etwa im Haus der Eltern, er die Handwerkerarbeiten in Auftrag gibt und auch bezahlt (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21).
Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte eine Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter als Nebenwohnsitz. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Leistungen eines Dachdeckers geltend, die das Haus seiner Mutter betrafen. Er legte hierzu eine Rechnung der Dachdeckerfirma vor, die auf seinen Namen lautete und in der die Lohnkosten ausgewiesen waren. Der Kläger hatte den Rechnungsbetrag nachweislich auf das Konto der Dachdeckerfirma gezahlt. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unter anderem mit der Begründung, dass aufgrund der unentgeltlichen Nutzung – ohne förmlichen Mietvertrag – keine Verpflichtung für die Kostenübernahme zur Sanierung des Daches bestanden habe. Doch der BFH hat das Urteil aufgehoben und der Revision entsprochen.
Ein „Haushalt“ i.S. von § 35a EStG erfordere nicht, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlange neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige könne folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Eine über den Gesetzeswort-laut hinausgehende Einschränkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse die Wohnung betreffend, in der der Steuerpflichtige den Haushalt führt, sei damit indessen nicht verbunden. Es sei auch ohne Bedeutung, wenn der Sohn gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zugutekam.
Praxistipp:
Auch das Bundesfinanzministerium erkennt an, dass ein Wohnungsnutzer trotz unentgeltlicher Überlassung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beanspruchen kann, wenn er die entsprechenden Aufwendungen getragen hat (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 27). Im Urteilsfall lag aber die Besonderheit darin, dass die Dachreparatur dem gesamten Gebäude und damit der Hauseigentümerin zugutekam. Doch das allein ist kein Grund für die Versagung des Steuerabzugs. Wichtig ist aber, dass der Nutzende selbst Auftraggeber ist und den Rechnungsbetrag tatsächlich vom eigenen Konto überweist. Zudem dürfen die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, etwa im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie eventuell in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.