Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Es müssen aber ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge müssen unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Handwerkers überwiesen worden sein. Steuerlich abziehbar sind nur reine Lohnkosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass zwar grundsätzlich auch Anzahlungen begünstigt sein können. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).
Im Oktober 2022 erhielten die Kläger ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage sowie einer Sanitäranlage. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264 Euro (netto) kalkuliert. Ohne Aufforderung des Unternehmers überwiesen die Kläger an diesen bereits Ende 2022 einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten. Die Arbeiten wurden in 2023 ausgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe der Anzahlung geltend. Doch das Finanzamt berücksichtigte die Anzahlungen mangels Rechnungen aus 2022 nicht. Das Finanzgericht bestätigte die Haltung des Finanzamts.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Im Streitfall haben aber keine Rechnungen vorgelegen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedinge allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers könne nicht berücksichtigt werden.