Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte entschieden, dass auch Aufwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich sind, wie die eigentlichen Handwerkerarbeiten steuerlich begünstigt sind (FG Baden-Württemberg vom 4.7.2019, 1 K 1384/19). Doch jüngst hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil aufgehoben und die Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG verweigert (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Der Sachverhalt: Im Eigenheim mussten schadhafte Holzstützen durch Stahlstützen ersetzt werden. Nach Ansicht des Handwerkers war eine vorherige statische Berechnung erforderlich, die der Hauseigentümer auch tatsächlich in Auftrag gab. Für die statische Berechnung wurde ihm eine Rechnung in Höhe von 535,50 Euro ausgestellt, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab, weil es sich hier um eine nicht begünstigte Gutachterleistung handele. Der BFH gab dem Finanzamt recht. Begründung: Ein Tragwerksplaner (Statiker) sei grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringe Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation. Die statischen Berechnungen stellen auch nicht deshalb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für die Handwerkerleistung unerlässlich waren. Die beiden Leistungen mögen zwar „sachlich verzahnt“ sein, dies führt aber nicht dazu, dass die Leistung des Statikers als anteilige Handwerkerleistung anzusehen ist. Vielmehr seien beide Leistungen jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als „Handwerkerleistungen“ gemäß § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.