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Handwerkerleistungen: Kfz-Reparaturkosten sind nicht abziehbar

Bei Handwerkerleistungen kann der Arbeitslohn mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Arbeiten im Haushalt des Steuerbürgers. Gehört auch ein Pkw zum „Haushalt“ eines Steuerpflichtigen und wären damit die Kosten einer Kfz-Reparatur abziehbar? Leider nein, sagen die Richter des Finanzgerichts Thüringen und lassen die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Ein Pkw und dessen Reparatur diene nicht dem Wohnen oder Leben in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom und zum Haushalt. Ein Pkw sei entgegen der Auffassung des Klägers kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel. Hieraus folge im Streitfall, dass dem Kläger eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Pkw nicht zusteht (Urteil vom 25.6.2020, 1 K 103/20). Unabhängig davon gilt: Handwerkerleistungen sind ohnehin nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen werden nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).