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Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste: Abzug auch für Mieter

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im bestimmten Umfang direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich dürfen Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Dies gilt nicht nur für Eigenheimbesitzer, sondern auch für Mieter, wenn sie die entsprechenden Leistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angefallen sind. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Üblicherweise wird dazu eine Jahresabrechnung erteilt, die folgende Angaben enthalten muss:
– die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge, und zwar gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
– den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
– den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.

Ergeben sich die Angaben nicht bereits aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine anderweitige Bescheinigung zu führen, etwa wie sie das obige Schreiben des Bundesfinanzministeriums musterhaft als Anlage enthält (geben Sie bei Google „Bescheinigung nach § 35a EStG zur Vorlage beim Finanzamt“ ein und Sie erhalten entsprechende Links zu der Musterbescheinigung). Wer dem Finanzamt weder die geforderte Jahresabrechnung noch die Bescheinigung laut BMF-Schreiben vorlegen kann, begibt sich aufs Glatteis. Dies zeigt ein Fall, den das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18).

Der Sachverhalt: Eheleute lebten in einer gemieteten Eigentumswohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel für die Funktions-prüfung der Heizung, für die Treppenreinigung, für den Schneeräumdienst und für die Gartenpflege. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung ein. Hieraus ergaben sich aber nicht unbedingt die oben geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich per Banküberweisung beglichen worden sind. Auch eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten fehlte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab.

Praxistipp:
Die Finanzrichter hatten die Revision zwar nicht zugelassen, über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision aber nun doch erlaubt. Diese ist unter dem Az. VI R 24/20 anhängig.