Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in selbstständiger Tätigkeit erbracht werden, sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat jedoch soeben entschieden, dass Kosten für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sind (Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Entgelt für die Straßenreinigung tatsächlich auf die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg entfällt. Sodann hat es den Rechnungsbetrag mitunter im Wege der Schätzung entsprechend aufzuteilen.