Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Heimkosten sind zudem um eine so genannte Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, kann aber eine Steuervergünstigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ beansprucht werden (§ 35a EStG). Zugegebenermaßen ist das Zusammenspiel der einzelnen Begünstigungen und Gegenrechnungen nicht leicht zu durchschauen.
Eine Steuerzahlerin und Heimbewohnerin war jedenfalls der Ansicht, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste nicht nur für die zumutbare Belastung, sondern auch für die Haushaltsersparnis zu berücksichtigen sei. Denn schließlich würde sich dieser Betrag nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen auswirken. Doch der Bundesfinanzhof ist hier streng: In Bezug auf die Haushaltsersparnis kommt § 35a EStG, also der Kostenabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/18).
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