Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) im Juli 2021 sind in Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerbürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Am 16.7.2021 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz so genannte Katastrophenerlasse veröffentlicht. Danach gilt unter anderem:
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen betroffen ist, kann – unter Darlegung seiner Verhältnisse – bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 31.10.2021 unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten aber die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützen möchte und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung bemühen. Hier gilt als Nachweis der Überweisung beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug.
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Ist die Unterstützung höher als 600 Euro, bleibt auch der übersteigende Betrag steuer und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Land und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige können Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude in Höhe von bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten geltend machen. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter – also etwa technischer Anlagen oder Maschinen – sind bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren konkrete Voraussetzungen sind den beiden Erlassen zu entnehmen, die auf den Internetseiten der Finanzministerien NordrheinWestfalen und Rheinland-Pfalz abgerufen werden können.