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Inflationsausgleichsprämie: Ausschluss von Mitarbeitern in Altersteilzeit zulässig

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von
3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gibt es prinzipiell keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Das heißt, der Arbeitgeber hat es in der Hand, dem einen Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu zahlen und dem anderen nicht (BT-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022). Doch die steuerliche Sichtweise gilt nicht für das Arbeitsrecht. So dürfen Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nun haben mehrere Landesarbeitsgerichte zu der Frage Stellung genommen, ob eine Inflationsausgleichsprämie während der passiven Phase der Altersteilzeit gezahlt werden muss. Sowohl das LAG Niedersachsen also auch das LAG Hamm und das LAG Düsseldorf sind der Auffassung, dass Mitarbeiter, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden dürfen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.5.2024, 14 SLa 26/24; LAG Hamm, Urteil vom 11.6.2024, 16 SLa 27/24; LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2024, 14 Sa 1148/23). Die beiden Gerichte aus Nordrhein-Westfalen haben jeweils die Revision zugelassen, die auch bereits beim Bundesarbeitsgericht vorliegen (Az. 9 AZR 132/24; 9 AZR 71/24).

Hier kurz der Fall, über den das LAG Niedersachsen zu entscheiden hatte: Der Kläger befindet sich seit dem 1.10.2022 in der passiven Phase der Altersteilzeit. Sein Arbeitgeber zahlte an seine aktiv beschäftigten Mitarbeiter, auch an diejenigen, die noch in der aktiven Phase eines Altersteilzeitverhältnisses standen, eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.250 Euro. Der Kläger erhielt dementsprechend keine Inflationsausgleichsprämie. Hiergegen wandte er sich arbeitsgerichtlich. Er vertrat die Auffassung, dass er aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie habe. Eine Differenzierung nach aktiver und passiver Phase der Altersteilzeit sei unzulässig. Doch mit seinem Begehren scheiterte er vor dem LAG.

Die Begründung: Der Arbeitgeber hat die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich an aktiv beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt und dies damit begründet, diese Arbeitnehmer mit der Leistung motivieren zu wollen. Er hat gerade nicht seine nicht aktiv im Arbeitsverhältnis Tätigen unterstützen wollen, weil eine Motivation dieser Arbeitnehmergruppe nicht geboten gewesen sei. Damit hat der Arbeitgeber einen Leistungszweck dargelegt, der durch die Gruppenbildung unmittelbar nachvollziehbar und ausreichend substantiiert ist. Ein solcher Zweck ist ein durchaus anerkennenswertes sachliches Differenzierungskriterium. Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit haben nach den vertraglichen Bedingungen zukünftig keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen, der Arbeitgeber kann sie durch die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie daher auch nicht zu solch einer Arbeitsleistung motivieren. Die Fälle der beiden anderen Gerichte lagen ähnlich, so dass sie hier nicht weiter vorgestellt werden sollen.