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Investitionsabzugsbetrag für Wohnmobil: Fahrtenbuch ist quasi verpflichtend

Wer in den kommenden Jahren die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens plant, darf bereits heute einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gewinnmindernd abziehen (§ 7g EStG). Der IAB beträgt bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er ist an bestimmte Größenmerkmale des Betriebs geknüpft. Voraussetzung ist ferner, dass die geplante Investition innerhalb von drei Jahren vorgenommen wird und vor allem, dass das Wirtschaftsgut eine gewisse Zeit lang ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Obendrein ist der nachzuzahlende Steuerbetrag zu verzinsen, so dass die Geltendmachung eines IAB nur dann angezeigt ist, wenn eine Investition tatsächlich ernsthaft geplant ist.

Wer einen IAB und später die Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Während diese Grenze bei „klassischen“ Anlagegütern, die de facto nicht privat genutzt werden können, selten zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führt, ist dies bei Firmen-Pkw anders. Hier verlangen die Finanzämter üblicherweise, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung nachgewiesen wird, und zwar in der Regel durch Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch ist es nahezu unmöglich, den IAB für einen Firmenwagen zu bilden oder zu „behalten“, für den die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden soll.

Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Münster die Haltung der Finanzverwaltung bestätigt: Die für Zwecke des IAB erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, und zwar durch ein ordnungsgemäß geführtes (Urteil vom 20.7.2019, 7 K 2862/17 E). Jüngst hat das FG Münster zudem entschieden, dass auch die betriebliche Nutzung eines Wohnmobils für Zwecke des IAB grundsätzlich nur per Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann (Urteil vom 18.2.2020, 6 K 46/17 E, G).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Wohnmobil, das dieser für Fahrten zu seinen Kunden nutzte, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und um kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. Für das Wohnmobil machte der Kläger einen IAB in Höhe von 30.000 Euro gewinnmindernd geltend. Zwar führte er ein Fahrtenbuch, offenbar aber nicht korrekt. Das Finanzamt war daher der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten sei. Zum anderen könne im Falle der Bewertung einer privaten Pkw-Nutzung anhand der Ein-Prozent-Regel die für den IAB erforderliche „fast ausschließlich betriebliche Nutzung” nicht angenommen werden, so dass der IAB und die spätere Sonderabschreibung rückgängig zu machen seien. Für ein Wohnmobil gelte insoweit keine andere Handhabung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Praxistipp:
Falls in 2017 IAB berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen eigentlich bis zum 31.12.2020 erfolgen – oder die Abzugsbeträge müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine Investition infolge der Corona-Krise aber nicht wie geplant möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte wird die Frist für IAB, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Zudem plant der Gesetzgeber weitere, umfassende Änderungen zum IAB, über die wir noch gesondert informieren werden, sobald diese verabschiedet worden sind. Um Missverständnisse zu vermeiden: Der o.g. Fall ist von der gewerblichen Wohnmobilvermietung abzugrenzen. Es wäre wohl zu viel verlangt, wenn bei jedem Wohnmobil des Betriebsvermögens ein Fahrtenbuch geführt werden müsste.