Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es nun die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden.
Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Wichtig für Anleger ist aber, dass für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ war. Folglich kann sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004). Jüngst hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass auch für 2022 keine Vorabpauschale zu versteuern ist, denn der Basiszins war – bzw. ist – weiterhin negativ (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).