Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben – die Soll-Besteuerung. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt die Berechnung der Steuer aber auch nach vereinnahmten Entgelten gestatten – die Ist-Besteuerung. Dann wird die Umsatzsteuer grundsätzlich erst beim Zahlungseingang fällig. Unter anderem kann das Finanzamt die Ist-Besteuerung erlauben, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Früher galt eine Grenze von 500.00 Euro (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, ist der maßgebende Gesamt-umsatz nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen. Der Unternehmer muss die Umsätze der kommenden Monate also schätzen – und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände und möglichst verlässlich. Denn sind die Angaben des Unternehmers unrichtig oder unvollständig, darf das Finanzamt die Genehmigung der Ist-Besteuerung wieder zurücknehmen. So hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 11.11.2020 (XI R 40/18 u. 41/18) entschieden.
In einen der beiden entschiedenen Fälle wurde eine GbR im September 2011 gegründet. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schätzte das Unternehmen seine Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung mit 30.000 Euro, obwohl nur wenige Tage später ein Vertrag über die Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Gesamtvergütung von über 1,2 Mio. Euro abgeschlossen wurde. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt die Gestattung der Ist-Besteuerung zurück, und zwar bereits für das Gründungsjahr. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war das Vorgehen des Finanzamts rechtens.
Praxistipp:
Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Unternehmers in Bezug auf die Schätzung zu geringer Umsätze komme es nicht an – so die Richter. Letztlich bleibt der BFH aber die Antwort auf die Frage schuldig, wie zu verfahren ist, wenn die Umsatzschätzung gutgläubig erfolgte, sich aber ein unerwartetes Umsatzplus ergeben hat. Nach unserem Dafürhalten wäre eine Rücknahme der Ist-Besteuerung dann unzulässig.