Der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrades ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Dies gilt auch für die Überlassung eines E-Bikes, wenn es verkehrsrechtlich nicht als „Fahrzeug“ einzustufen ist. Erfolgt die Überlassung eines Fahrrades oder E-Bikes im Wege einer Gehaltsumwandlung, wie zumeist üblich, beträgt der steuerpflichtige private Nutzungsanteil monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334).
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass die Regelungen zur ermäßigten Besteuerung, also die Anwendung der geviertelten Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der Privatnutzung, auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden sind. Wem also ein zweites Fahrrad, etwa für seinen Ehegatten, gegen eine Gehaltsumwandlung gestellt wird, profitiert gleichermaßen von der Begünstigung (Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A – 32 – St 210).
Praxistipp:
Die Haltung ist zugegebenermaßen nicht neu, doch offenbar haben einige Finanzämter das anders gesehen. Von daher ist die Klarstellung der Oberfinanzdirektion erfreulich.
Die Oberfinanzdirektion nimmt auch zu der Frage Stellung, inwieweit das Fahrradzubehör unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG fallen kann. Hier gilt, dass lediglich „fahrradtypisches Zubehör“ begünstigt ist. Beispiele für begünstigtes Zubehör sind danach: fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie beispielsweise Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen. Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör sind: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o.Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z.B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).
Praxistipp:
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann dieses nicht nach
§ 3 Nr. 37 EStG steuerfrei überlassen werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare
Elektroroller, als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Daher kommt auch für diese eine steuerfreie Überlassung nicht in Betracht.