Bei so genannten Jobtickets handelt es sich um verbilligte oder kostenlose Monats- und Jahreskarten im öffentlichen Personenverkehr, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten. Die Hingabe von Jobtickets kann zwar lohnsteuerfrei sein, doch dafür ist eine Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erforderlich (§ 3 Nr. 15 EStG). Werden das Jobticket oder ein entsprechender Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig.
Doch soeben hat das Hessische Finanzgericht ein interessantes Urteil veröffentlicht, wonach der Vorteil trotz einer Gehaltsumwandlung steuerfrei bleiben kann: Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Jobticket als Teil eines Mobilitätskonzepts zur Verringerung der Parkplatznot, so stellt dieser Vorteil bei den Mitarbeitern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Jobticket tatsächlich zum üblichen Arbeitslohn gewährt wird (Urteil vom 25.11.2020, 12 K 2283/17).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Unternehmen stellt seinen Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung, doch es besteht ein extremer Parknotstand. Daraufhin bietet sie den Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein Jobticket an; die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise werden voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wird monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe der Arbeitgeber die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.
Praxistipp:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.