Zinserträge und Dividenden unterliegen – von einigen Ausnahmen abgesehen – der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Zugegebenermaßen wird diese so genannte Abgeltungsteuer von einigen als zu hoch betrachtet, von anderen aber wiederum als zu niedrig. Künftig muss sich möglicherweise das Bundesverfassungsgericht mit der Höhe der Abgeltungsteuer befassen. Hintergrund ist ein Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.3.2022 (7 K 120/21). Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Dieser lag über 25 Prozent. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese unterlagen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt den gewerblichen Gewinn des Klägers. Hiergegen wandte sich dieser.
Die Richter folgten insoweit zwar der Auffassung des Klägers. Aber: Sie gelangten zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des Steuersatzes von 25 Prozent, gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten verstoße und damit verfassungswidrig sei. Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent.
Praxistipp:
Es kommt nicht oft vor, dass ein Finanzgericht die Verfassungshüter in Karlsruhe anruft. Und dass es dann um die Überprüfung einer Vorschrift zu Ungunsten der Steuerzahler gehen soll, ist noch ungewöhnlicher. Doch Anleger und auch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sollten nicht beunruhigt sein, denn selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die Sache zur Entscheidung annimmt, dürften noch Jahre bis zu einem Urteil vergehen.