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Kapitalertragsteuer: Wichtige Information für Anleger der Air Liquide S.A.

Eine Aktiengesellschaft kann ihr Kapital erhöhen, indem Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden. Bei einer solchen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Zusatz- oder Berichtigungsaktien an die Aktionäre ausgegeben. Diese Aktien werden regelmäßig auch als junge Aktien bezeichnet.

Die Kapitalerhöhung selbst führt beim Anleger zu keinen unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen. Als Anschaffungszeitpunkt der Berichtigungsaktien oder Bezugsrechte gilt der Zeitpunkt, in dem die Altaktien angeschafft wurden. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich allerdings um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Berichtigungsaktien entfällt. Anders ausgedrückt: Die historischen Anschaffungskosten sind auf die vermehrte Anzahl der Wertpapiere zu verteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. Insofern können sich Auswirkungen beim späteren Verkauf ergeben, wenn nicht das ganze Aktienpaket, sondern nur einzelne Tranchen veräußert werden.

Während die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen inländischer Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von Freiaktien wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die „Hingabe“ kann also – sofortiger – steuerpflichtiger Kapitalertrag sein. Die französische Air Liquide S.A. hat im Jahre 2019 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. Bei dieser Kapitalmaßnahme buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die jungen Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Doch das war offenbar unzutreffend und führte letztlich zu einer steuerlichen Benachteiligung der Anleger.

Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich ist und Anleger einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Kapitalertragsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 stellen können (BMF-Schreiben vom 11.6.2020, IV C 1 – S 2252/19/10028 :002). Sofern Sie betroffen sind, sollten Sie uns hierüber frühzeitig informieren und folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

– eine Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts, dass eine Korrektur der Abgeltungsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen wurde (§ 20 Absatz 3a EStG),
– die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019,
– die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019 sowie gegebenenfalls

Praxistipp: Auch wenn Sie für das Jahr 2019 bereits einen Steuerbescheid erhalten haben, bitten wir um entsprechende Information, da das Bundesfinanzministerium in seinem genannten Schreiben ausnahmsweise auch eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern im Billigkeitswege zulässt.