Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Jüngst hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Kinderbetreuungskosten um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen sind (Urteil vom 14.8.2020, 14 K 139/20). Der Sachverhalt: Die Kläger machten Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Die Begründung der Richter: Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Der Umstand, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthalte, sei insoweit ohne Belang.
Praxistipp:
Die Kläger haben die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. III R 54/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.