Grundsätzlich haben Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf das Kindergeld. Auch für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Kindergeld gewährt. Sofern der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld führt, wird der Differenzbetrag nach der Einkommensteuer-Festsetzung ausgezahlt. Zum 1.1.2024 ist der Kinderfreibetrag bereits von 3.012 Euro auf 3.192 Euro je Elternteil gestiegen. Nunmehr wird der Kinderfreibetrag rückwirkend ab dem 1.1.2024 auf 3.306 Euro je Elternteil angehoben („Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“).
Ab dem 1.1.2025 soll eine weitere Erhöhung auf 3.336 Euro und ab dem 1.1.2026 auf 3.414 Euro erfolgen (§ 32 EStG i.d.F. des „Steuerfortentwicklungsgesetzes“). Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2025 von 250 Euro auf 255 Euro je Kind angehoben werden. Zum 1.1.2026 soll eine weitere Erhöhung auf 259 Euro erfolgen (§ 6 BKGG i.d.F. des „Steuerfortentwicklungsgesetzes“).