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Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern

Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich – auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Demnächst muss sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf den einen Elternteil möglich ist, wenn der andere Elternteil zwar nur über geringe Mittel verfügt und dementsprechend finanziell nur wenig zum Kindesunterhalt beisteuern kann, die Eltern aber in einem Haushalt zusammenleben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 24/20 im Anschluss an ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8.8.2019 (3 K 504/19) anhängig.

Der Fall: Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater erzielte damals lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin hingegen lag in den Streitjahren zwischen 72.000 Euro und 77.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Mutter jeweils die halben Kinderfreibeträge. Diese ist hingegen der Ansicht, dass ihr die vollen Freibeträge zustehen. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nachgekommen sei. Doch das Finanzamt lehnte den Antrag ab; die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Begründung: Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfülle seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung mithin in vollem Umfang nachgekommen. Wie erwähnt ist nun aber der BFH an der Reihe.