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Kinderfreibetrag: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Eltern erhalten für ihre minderjährigen Kinder bzw. für Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, entweder Kindergeld oder einen steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG). Im Jahr 2014 war je Kind ein Kinderfreibetrag von
4.368 Euro zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte die Höhe des Kinderfreibetrages des Jahres 2014 für zu niedrig befunden und deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen (Beschluss vom 2.12.2016, 7 K 83/16). Seitdem ergehen die Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die „Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG“ vorläufig. Das Bundesverfassungsgericht hält die so genannte Richtervorlage des Niedersächsischen FG jedoch für unzulässig (BVerfG-Beschluss vom 5.9.2024, 2 BvL 3/17).

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat zwei Töchter. Bei der Einkommensteuer 2014 berücksichtigte das Finanzamt für beide Kinder jeweils den Kinderfreibetrag. Die Klägerin hielt dessen Höhe für verfassungswidrig und legte gegen den Steuerbescheid erfolglos Einspruch ein. Das Niedersächsische FG setzte das nachfolgende Klageverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vor, ob der Kinderfreibetrag 2014 der Höhe nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelte zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Die Vorlage wurde von Karlsruhe nun aber für unzulässig befunden. Das vorlegende Gericht habe ungenügend dargelegt, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG festgelegten Höhe des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts seien insgesamt nicht nachvollziehbar und ließen überdies nicht erkennen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft hat.

Praxistipp:
In dem Verfahren des Niedersächsischen FG ging es zwar „nur“ um das Jahr 2014, dennoch wird der erwähnte Vorläufigkeitsvermerk in sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume seit 2001 gesetzt (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, BStBl 2022 I S. 131). Es ist davon auszugehen, dass die Vorläufigkeitsvermerke bald aufgehoben bzw. anhängige Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Das heißt: Die Einsprüche sind damit erledigt, ohne dass die jeweiligen Steuerbürger eine schriftliche Mitteilung vom Finanzamt bekommen. Gleiches gilt für entsprechende Anträge, die außerhalb eines Einspruchs gestellt wurden.