Kinderbetreuungskosten, also auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Darüber hinaus sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Aber: Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20) entschieden und nun in einem aktuellen Urteil erneut bekräftigt (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).
Der Sachverhalt: Das im Oktober 2016 geborene Kind besuchte im Jahre 2018 den Kindergarten. Die Eltern zahlten hierfür Kindergartenbeiträge in Höhe von 4.265 Euro. In dieser Höhe erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen, die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei belassen wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die von ihnen gezahlten Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend, was ihnen jedoch vom Finanzamt versagt wurde. Klage und Revision scheiterten. Begründung: Soweit eine steuerfreie Leistung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG erfolgt, stellt die Zahlung wirtschaftlich betrachtet eine Erstattung der Kinderbetreuungskosten dar. Ein Sonderausgabenabzug kann aber nur bei Kosten erfolgen, mit denen der Steuerpflichtige wirtschaftlich belastet ist.