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Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers: Sonderregelung für 2020 und 2021

Zuschüsse, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter leisten, damit diese ihre nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen unterbringen können, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Zuge der Corona-Pandemie waren viele Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aber geschlossen. Zahlreichen Eltern wurden die Kindergartenbeiträge daraufhin erstattet oder die weitere Erhebung wurde ausgesetzt. Hat der Arbeitgeber seine Zuschüsse dennoch weitergezahlt oder nicht zurückgefordert, müssten diese eigentlich versteuert werden. Zwar mussten die Arbeitnehmer sicherlich große Mühen zur Betreuung ihrer Kinder während des Lockdowns auf sich nehmen, doch Kosten für „Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“, wie sie das Gesetz fordert, sind ihnen nicht entstanden.

Wie zu vernehmen ist, hat sich die Finanzverwaltung aber offenbar bundeseinheitlich auf folgende Vorgehensweise geeinigt: In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen oder bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es für das Kalenderjahr 2020 nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird.

Damit bleiben die Arbeitgeberleistungen für das Jahr 2020 weiter steuerfrei. Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind dann mit den im Jahre 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Kinder zu verrechnen. Eine nochmalige steuerfreie Erstattung in 2021 ist nicht zulässig. Das heißt: Hat der Arbeitgeber im Jahre 2020 einen Zuschuss von 1.200 Euro zu den Kindergartengebühren von – normalerweise – ebenfalls 1.200 Euro geleistet und werden 400 Euro vom KiTa-Träger zurückgezahlt, so bleibt der Betrag von 1.200 zunächst weiter steuerfrei. Der Betrag von 400 Euro gilt als Darlehen. Erhält der Arbeitnehmer in 2021 weiterhin einen Zuschuss von 100 Euro monatlich bei Gebühren von ebenfalls 100 Euro pro Monat, müsste der Zuschuss in Höhe von 400 Euro aus dem Jahre 2020 nun in 2021 versteuert werden.