Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium lediglich eine Zweitausbildung darstellt. Die Erstausbildung des Kindes ende mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, so dass während der Facharztweiterbildung kein Kindergeld gezahlt werden kann, zumal der Umfang der beruflichen Tätigkeit während der Weiterbildungszeit weit über 20 Stunden liegt (Urteil vom 17.11.2021, 9 K 114/21).
Praxistipp:
Das FG Thüringen hat in seinem Urteil vom 27.3.2018 (2 K 308/17) eine andere Auffassung vertreten. Es hat seinerzeit entscheidend darauf abgestellt, dass das Berufsziel des Kindes nicht Praktischer Arzt, sondern die Qualifizierung als Neurochirurg gewesen sei. Damit lag eine so genannte mehraktige Berufsausbildung vor. Aufgrund der unterschiedlichen Sichtweise der Finanzgerichte haben die Niedersächsischen Richter nun die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. III R 40/21 vorliegt.