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Kindergeld für behinderte Kinder: Kapitalauszahlung aus Rentenversicherung

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Grundbedarf und gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken.

Erhält ein Kind eine Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung, gehört der Gewinnanteil, der in der Kapitalleistung enthalten ist, zu dessen Bezügen. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen. Dies ist bei der Prüfung des Selbstunterhalts nicht zu berücksichtigen. So hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 48/20). Der Sachverhalt: Die Mutter bezog für ihren im April 1964 geborenen Sohn Kindergeld. Dieser ist seit seiner Geburt behindert. Seit Juni 1983 war der Sohn Versicherungsnehmer eines Rentenversicherungsvertrages mit Gewinnbeteiligung. Mitte 2019 erhielt der Sohn eine einmalige Kapitalleistung aus dieser Versicherung in Höhe von rund 78.000 Euro. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab 1.7.2019 auf. Der BFH gab der Familienkasse im Grundsatz recht.

Begründung: Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge, das heißt grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen. Somit sind Einkünfte und Bezüge einerseits und Vermögen sowie Vermögensumschichtungen andererseits voneinander abzugrenzen. Die Zahlung der Versicherung insgesamt ist aber keine reine Vermögensumschichtung. Zu unterscheiden ist zwischen der Auszahlung der Beträge, die das Kind oder der Kindergeldberechtigte zuvor angespart haben, und den Beträgen, welche die Versicherung erwirtschaftet hat. Bei Letzteren handelt es um Bezüge, die bei der Prüfung des Selbstunterhalts zu berücksichtigen sind. Sie sind vergleichbar mit Zinsen, die eine Bank mit Sparguthaben erwirtschaftet. Nicht zu berücksichtigen ist der Kapital- oder Sparanteil der Versicherungsleistung. Insoweit liegt eine Vermögensumschichtung vor und es fehlt an einem Zufluss von außen. Einmalige Bezüge sind auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Veranlagungszeitraums zu verteilen.

Praxistipp:
Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun ermitteln, in welchem Umfang dem Kind ein Bezug zugeflossen ist, der sich kindergeldschädlich auswirken kann.