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Kindergeld für behinderte Kinder: Private Rente nach Vermögensumschichtung

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Grundbedarf und gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Bezieht das Kind eine Rente, die durch Einzahlung von Mitteln der Mutter in einen privaten Versicherungsvertrag begründet wurde, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen aber nicht als Bezug zu berücksichtigen. Eine reine Vermögensumschichtung ist für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs unschädlich (BFH-Urteil vom 16.2.2023, III R 23/22).

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der volljährige Sohn des Klägers ist behindert; die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheidet aus. Im Juli 2020 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass sein Sohn eine Rente und zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe. Die Rente wird lebenslänglich aufgrund eines Vertrages gezahlt, auf den der Sohn zum Vertragsbeginn (1.1.2017) einen Einmalbeitrag in Höhe von 400.000 Euro entrichtet hatte. Dazu verwendete er rund 380.000 Euro, die nach dem Tode seiner Mutter auf sein Konto überwiesen worden waren und mit denen er aufgrund einer testamentarischen Zweckbindung eine private Rentenversicherung zu begründen hatte. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Sohn seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Bei ihrer Berechnung setzte die Familienkasse die Renten aus dem privaten Versicherungsvertrag in voller Höhe und nicht nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil an. Renten- und Versorgungsbezüge seien stets in vollem Umfang einzubeziehen. Auch der über den steuerpflichtigen Ertragsanteil hinausgehende Rentenbezug sei für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich; die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen.

Begründung: Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes stets außer Betracht zu lassen. Als Bezüge anzusetzen sind allein Zuflüsse „von außen“, sofern sie zur Finanzierung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind. Vom Kind bezogene Renten gehören zwar mit dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil zu dessen Einkünften; der steuerfreie Teil ist zudem grundsätzlich als Bezug anzusetzen und bei Beurteilung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen. Der den Ertragsanteil übersteigende Teil der Rentenzahlungen ist aber nicht als Bezug zu erfassen, wenn der Rentenanspruch durch eine Vermögensumschichtung begründet wurde. Soweit es sich bei Rentenzahlungen nicht um vom Versicherer erwirtschaftete Erträge handelt, sondern das Kind lediglich bereits vorher vorhandenes Vermögen zurückerhält, das heißt vom Kind oder vom Kindergeldberechtigten zuvor angesparte Mittel, handelt es sich nicht um Bezüge, aus denen das Kind seinen Unterhalt zu decken hat.