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Kindergeld: Kein Anspruch bei Studium neben dem bereits erlernten Beruf?

Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht insoweit von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung.

Jüngst hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass Kindergeld nicht mehr in Betracht kommt, wenn ein Kind ein Erststudium (hier: zur Diplom-Finanzwirtin) abgeschlossen hat, anschließend mehr als 20 Stunden im erlernten Beruf arbeitet und nur in der arbeitsfreien Zeit (hier: Jura) studiert (BFH-Urteil vom 7.4.2022, III R 22/21). Das Studium gilt dann als Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben.

Praxistipp:
Insgesamt ist die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung leider sehr kompliziert. Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Wenn aber bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde, für das der Ausbildungsberuf Voraussetzung war, anschließend gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investiert wird und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richten, spricht dies eher für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Dann wäre eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich.