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Klimakur: Attest muss konkrete Angaben zum Kurort enthalten

Bei bestimmten Krankheiten ist das Klima von entscheidender Bedeutung. So genannte Klimakuren können den Heilvorgang begünstigen oder zumindest das Leiden mindern. Sie können allerdings teuer sein und mitunter tragen die Betroffenen trotz eventueller Kostenübernahmen der Krankenversicherung hohe Eigenaufwendungen. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kosten – nach Abzug einer zumutbaren Belastung – steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung, die sich in § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung findet: Es ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bestätigen, und zwar
– vor Antritt der Kur – durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Bei einer Klimakur sind zusätzlich der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen.

Erst kürzlich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufwendungen für eine Klimakur nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wenn der erforderliche Nachweis nicht vollständig vorgelegt wird (Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E). Der Sachverhalt: Ein Mann leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium. Zudem leidet er unter rheumatischen Beschwerden. Zur Linderung seiner Schmerzen verbrachte er den Winter in Thailand. Laut einer amtsärztlichen Bescheinigung wurde ihm auch bestätigt, dass sein Aufenthalt „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“ erfolge. Allerdings enthielt das Attest keine hinreichend konkrete Angabe zum Kurort. Die Angabe „in tropischem Klima“ reiche nicht aus, um den Kurort zu bestimmen – so die Richter. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, müsse der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen.