Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich, etwa im Gemeinde- oder Stadtrat, erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der so genannte Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge werden mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 angehoben. Hiernach ergeben sich folgende steuerfreien Beträge:
Größe der Stadt oder Gemeinde
bis zu 20.000 Einwohner: monatlich 125 Euro, jährlich 1500 Euro
20.001 bis 50.000 Einwohner: monatlich 199 Euro, jährlich 2.388 Euro
50.001 bis 150.000 Einwohner: monatlich 245 Euro, jährlich 2.940 Euro
150.001 bis 450.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 3.684 Euro
mehr als 450.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 4.404 Euro
Größe des Landkreises
Höchstens 250.000 Einwohner: monatlich 245 Euro, jährlich 2.940 Euro
mehr als 250.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 3.684 Euro
Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro (Quelle: FinMin Niedersachsen, Meldung vom 23.8.2021).