Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.
Nun die spannende Frage: Was ist steuerlich absetzbar, wenn ein zunächst privat krankenversicherter Arbeitnehmer (Beamter) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Angestellter) antritt und erst viel später seinen privaten Versicherungsvertrag kündigt? Was also ist absetzbar, wenn er im Ergebnis sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt?
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht berücksichtigt, da sie zur Erlangung der Basisabsicherung angesichts des bereits bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht erforderlich sind (BFH-Beschluss vom 29.8.2019, X B 56/19; so bereits BFH-Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17).
Nach Auffassung des BFH ist entscheidendes Kriterium für die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre „Erforderlichkeit“ für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Entrichtet ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann.
Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können lediglich als „weitere Versicherungsbeiträge“ berücksichtigt werden, soweit der Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit GKV-Beiträgen ausgeschöpft ist (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Ehegatte im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert ist und zusätzlich noch eine private Basis-Krankenversicherung abgeschlossen hat. Hier ist der Fiskus großzügig und akzeptiert „aus verwaltungsökonomischen Gründen den Sonderausgabenabzug für die Beiträge an eine PKV als Basisabsicherung“ (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001, Tz. 83).
Falls neben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV geleistet werden, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung abziehbar.