Krankheitskosten, die Steuerbürger selbst getragen haben, sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar. Allerdings wird eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet. Die Krankheitskosten müssen „zwangsläufig“ entstanden sein, wobei dieser Nachweis im Falle von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zu erbringen ist (§ 64 Abs.1 Nr. 1 EStDV).
Das Bundesfinanzministerium hat verfügt, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen ist. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für davor liegende Veranlagungszeiträume wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).