Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Diese sind steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung zur Steuerfreiheit war zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, ist nun aber bis zum 31.12.2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020).
Praxistipp:
Die Aufstockungsbeträge unterliegen – wie das Kurzarbeitergeld – dem so genannten Progressionsvorbehalt, erhöhen also den Steuersatz, auch wenn sie „steuerfrei“ sind. Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
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