Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es wird jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht damit die Steuerlast für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sofern solche Progressionseinkünfte, wie auch Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I, mehr als 410 EUR im Jahr betragen, ist man verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80, 90 oder gar 95 Prozent auf. Bisher ist dieser Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wie Arbeitslohn steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht rechnen solche Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
Aktuell werden mit dem „Corona-Steuerhilfegesetz“ die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).
Die Aufstockungsbeträge unterliegen – wie das Kurzarbeitergeld selbst – dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
Aktuell wird mit dem „Zweiten Sozialschutz-Paket-Gesetz“ das Kurzarbeitergeld erhöht, und zwar abhängig von der Bezugsdauer und befristet bis zum 31.12.2020. Ab dem vierten Monat steigt die Leistung auf 70 Prozent des Nettolohns bzw. 77 Prozent für Arbeitnehmer mit Kindern. Ab dem siebten Monat wird die Leistung weiter auf 80 und 87 Prozent des Nettolohns angehoben. Die Vergünstigung gilt für die diejenigen, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen (§ 421c Abs. 2 SGB III-neu).