Einnahmen-Überschussrechner dürfen eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Firmenwagen im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dieses Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie das Kfz im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Folge ist ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung, und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird. Zumindest soll dies die Folge sein, denn die Finanzämter sind bei diesem Modell zunehmend misstrauischer geworden. Und Ende 2020 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wenn die geleistete Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert, das Kfz ansonsten aber erheblich weniger betrieblich genutzt wird (Urteil vom 23.11.2020, 3 K 1/20). Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 1/21 vorliegt. Hier ist das letzte Wort also noch nicht gesprochen.
Endgültig entschieden wurde hingegen über das Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“. Dieses Modell hat nach Auffassung der Finanzverwaltung schon länger keinen Bestand mehr. Doch nun hat auch der BFH dem Modell die Grundlage entzogen (BFH-Urteile vom 17.5.2022, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). Das Steuermodell hatte folgenden Ablauf: Ein Einnahmen-Überschussrechner hat seinen Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Da die laufenden Leasingraten aufgrund der Sonderzahlung recht gering ausfielen, sollte die so genannte Kostendeckelung greifen. Das heißt: Der Anteil für die private Nutzung des Kfz beträgt zwar eigentlich pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat, maximal werden aber die Kosten angesetzt. Und diese sind halt so gering, dass sie weit unterhalb des Pauschalwerts liegen. Doch die Finanzverwaltung hat im Jahre 2018 verfügt, dass die Leasingsonderzahlung zwecks Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen und nicht nur im Jahr der Zahlung anzusetzen ist. Durch diese Art der Berechnung liegen die Kosten dann zumeist nicht mehr unterhalb des Ein-Prozent-Pauschalwerts und die Kostendeckelung läuft ins Leere. Der BFH akzeptiert diese Berechnungsweise der Finanzverwaltung. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Leasingsonderzahlung selbst bleibt bei Zahlung als Betriebsausgabe üblicherweise abzugsfähig (siehe oben); es geht hier nur um die Kostendeckelung.