Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im so genannten Übergangsbereich (früher Gleitzone) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet – und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Seit dem
1. Januar 2025 liegt der Übergangsbereich bei den „Midijobs“ zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 wird der Übergangsbereich bei „Midijobs“ im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro liegen, da die Minijob-Grenze auf 603 Euro erhöht wird. Ab dem 1.1.2027 wird der Übergangsbereich – aufgrund der weiteren Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 Euro und damit auch der Geringfügigkeitsgrenze auf 633 Euro – zwischen 633,01 Euro und 2.000 Euro liegen.
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