Um den Bau von neuen Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern, hatte der Gesetzgeber im Jahre 2019 eine neue befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG beschlossen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden drei Jahren jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 Euro je qm Wohnfläche. Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche sind. Die geförderte Immobilie muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden.
Für die Sonderabschreibung ist der Stichtag 31.12.2021 zu beachten. Das bedeutet: Begünstigt sind nur Investitionen, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, muss die Bauanzeige bis zum 31.12.2021 erfolgen. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 21.9.2021, IV C 3 – S 2197/19/10009 :009). Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung an. Die Sonderabschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen. Zudem ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 möglich.