Zahlreiche Unternehmen bieten Kundenbindungsprogramme an und schreiben ihren Mitgliedern zum Beispiel Bonuspunkte oder Bonusmeilen gut, wenn diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren erwerben. In diesem Zusammenhang stellte sich folgende Frage: Kann ein Einnahmen-Überschussrechner Betriebsausgaben geltend machen, wenn er für betrieblich veranlasste Flüge „Meilen einsetzt“, die er zuvor ebenfalls auf betrieblich veranlassten Flügen gesammelt hat? Das Finanzgericht Hessen hat einen Betriebsausgabenabzug verneint. Mangels Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen führe die Inanspruchnahme der Bonusmeilen zu keinen Betriebsausgaben. Eine den Gewinn mindernde Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnkorrektur führt, liege nicht vor (FG Hessen vom 13.7.2021, 4 K 404/20).
Praxistipp:
Die Richter haben zwar die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Diese ist aber – soweit erkennbar – nicht eingelegt worden.
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