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Mini- und Aushilfsjobs: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien in Kraft getreten

Zum 1. Oktober 2022 ist die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro gestiegen. Zudem ist sie nun dynamisch ausgestaltet – sie wächst mit, wenn sich der Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde weiter erhöht. Voraussichtlich wird die erste Erhöhung in 2024 erfolgen. Die Minijobgrenze darf innerhalb eines Zeitjahres nur zweimal überschritten werden. Etwas genauer ausgedrückt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Verdienstobergrenze von 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. „Gelegentlich“ ist ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijobgrenze möglich sein wird. Ein geringfügig Beschäftigter darf also grundsätzlich 6.240 Euro und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen.

Kürzlich haben die Spitzenverbände der Sozialverbände die Geringfügigkeits-Richtlinien überabeitet, in denen viele Anwendungs- und Zweifelsfragen rund um Mini- und Aushilfsjobs geklärt werden. Sie datieren vom 16.8.2022. Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, auf alle Punkte detailliert einzugehen. Wir möchten aber auf Folgendes hinweisen:

Wie erwähnt führt ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist aber nicht der Zeitraum 1.1. bis 31.12., also das Kalenderjahr. Er ist vielmehr in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des jeweiligen Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.

Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, das der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeiten aus unvorhersehbarem Anlass (z.B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

In einem Sonderfall sind auch mehrfache Überschreitungen der 520-Euro-Grenze zulässig: Beschäftigungen mit schwankendem Arbeitsentgelt. Dann darf das Arbeitsentgelt in dem Zeitjahr aber den Betrag von
(12 x 520 Euro =) 6.240 Euro insgesamt nicht überschreiten. Beispiel: Ein gesetzlich krankenversicherter Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 600 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 440 Euro. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: April bis September (6 x 600 Euro =) 3.600 Euro; Oktober bis März (6 x 440 Euro =) 2.640 Euro; zusammen 6.240 Euro. Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (6.240 Euro : 12 =) 520 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so dass der Kellner geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Doch Vorsicht: Zum einen darf der „Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung“ nicht verlorengehen. Zum anderen dürfen die Schwankungen nicht erheblich sein.