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Mitarbeiterbeteiligung: Wichtige Änderungen durch das Fondsstandortgesetz

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist zwar grundsätzlich ein geldwerter Vorteil gegeben, doch dieser bleibt in bestimmter Höhe steuerfrei. Ab dem 1. Juli 2021 gelten einerseits ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag und andererseits eine befristete Steuerfreistellung, die insbesondere Startup-Unternehmen und deren Mitarbeitern zugute kommt (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG). Dies haben Bundestag und Bundesrat soeben mit dem „Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland“ beschlossen. Folgende Verbesserungen sind zu berücksichtigen:

Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wird von derzeit 360 EUR auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG). Auch wenn es heißt, die Gesetzesänderung gilt ab dem 1. Juli 2021: Der Freibetrag ist ein Jahresfreibetrag, der folglich für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021 zur Anwendung kommt.

Für Arbeitnehmer junger Unternehmen, so genannten Startups, wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Dies soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Gründung des Unternehmens darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen und zudem darf eine bestimmte Größenklasse nicht überschritten werden. Bei Startup-Unternehmen werden diese Grenzen aber üblicherweise eingehalten. Wichtig: Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer entsprechenden Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht.