Musiker und Sänger unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Mit ihren Umsätzen unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Kleinunternehmer gelten und soweit keine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Was Künstler mit Wohnsitz in Deutschland steuerlich im Wesentlichen zu beachten haben, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dargelegt (OFD St 1-S 2045-1 – St 117, Stand 8.5.2024). Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Aufzeichnungspflichten, Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Gewinnermittlung, abzugsfähige Kosten, umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Ausstellen einer Rechnung (Rechnung in Form einer Gutschrift, Pflichtangaben in der Rechnung, Rechnungen über Kleinbeträge, elektronische Rechnung), Umsatzsteuer-Voranmeldung und Um-satzsteuererklärung. Das Schreiben der OFD Karlsruhe können Sie unter folgendem Link abrufen: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/site/pbs-bw-new/node/6563694/Lde_DE/index.html (FAQ Steuern – Stichwort „Musiker und Sänger“).
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