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Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Vorläufig erfolgt keine Neufestsetzung

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Nun haben das Bundesfinanzministerium und das Landesamt für Steuern Niedersachsen zu mehreren Fragen rund um die Festsetzung von Steuerzinsen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 3 – S 0338/19/10004 :005; Landesamt für Steuern Niedersachsen, Mitteilung vom 17.9.2021). Danach gilt unter anderem:

Die erstmalige Festsetzung von Steuerzinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wird ausgesetzt. Das heißt: Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden derzeit von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt – und zwar, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird später nachgeholt.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Bereits vorliegende Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 werden wohl bereits in Kürze als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Steuerbürger diese nicht zurücknehmen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, müssen diese Beträge bald nachentrichtet werden.

Relativ kompliziert wird es, wenn Steuerbescheide für alte Jahre geändert werden und sich dadurch auch die Steuerverzinsung ändert. Vereinfacht ausgedrückt:

Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2019: Die Festsetzung der nunmehr geänderten Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird ausgesetzt. In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gesetzgebers über eine rückwirkende Neuregelung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nachgeholt. Ausgenommen sind allerdings bereits festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aus dem vorhergehenden Bescheid. Dieser Teil der Zinsen bleibt vorläufig unangetastet.

Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018: Soweit sich Zinsfestsetzungen aufgrund korrigierter Steuerbescheide ändern, werden die bis Ende 2018 – neu oder in geänderter Höhe – entstehenden Zinsen endgültig festgesetzt. Das bedeutet: Hier werden weiterhin 0,5 Prozent pro vollen Monat festgesetzt, also entweder nachberechnet oder erstattet.