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Negativzinsen: Verrechnung mit positiven Zinsen grundsätzlich unzulässig

Die Zinsflaute hält nunmehr bereits seit Jahren an und ein Ende ist nicht in Sicht. Zahlreiche Anleger müssen an ihre Bank sogar Negativzinsen für ihre Einlagen zahlen. Doch auch wenn gemeinhin von Negativ- oder Strafzinsen die Rede ist: Die Finanzverwaltung sieht hierin vielmehr eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr – und diese sei bereits vom Sparer-Pauschbetrag erfasst, mit ihm also abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Nun hat das BMF seine Haltung noch einmal bekräftigt, allerdings immerhin eine Ausnahme zugelassen: Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) sei die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Sei die Gesamtverzinsung positiv, so handele es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – eine Verrechnung ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung sei hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln (BMF-Schreiben vom 19.2.2021, IV C 1-S 2252/19/10003 :007, Rz. 129a).